Der Beschuldigte wurde wegen des Verdachts des Drogenhandels observiert. Hierbei wurde auch festgestellt, dass er mindestens 20mal ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, auf diese Taten wurde der Haftbefehl erweitert. Dies geht so nicht, es liegt bezüglich dieser Erkenntnisse ein Verwertungsverbot vor, da die langfristige Observierung aus anderen Gründen erfolgte und allein der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme nicht gerechtfertigt hätte.
KG Berlin, 3 Ws 309/18
Es lag eine Verwendungsbeschränkung der Observierungsergebnisse nach § 477 II S.2 StPO vor. Hiernach dürfen Daten einer solchen Observierung nur zu den in der Anordnung bestimmten Zwecken und in anderen Verfahren nur verwendet werden, bei denen ebenfalls Taten verfolgt werden, die eine solche Maßnahme rechtfertigen.
Ach ja, für die weiteren Taten wurde der Beschuldigte von der Vollstreckung des Haftbefehls verschont.