Nach § 69 StGB kann die Fahrerlaubnis bei einer Unfallflucht u.a. entzogen werden, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden kann regelmäßig erst ab einem Betrag von 2.500,00 € (netto) angenommen werden. Insoweit wurde diese Wertgrenze angehoben. Unter anderem wurden hierbei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für Schadensbeseitigung mit berücksichtigt.
LG Nürnberg, 5 Qs 73/19