Wenn ein Führerscheininhaber gegenüber der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angibt, Kokain konsumiert zu haben, kann ihm allein aus diesem Grund die Fahrerlaubnis entzogen werden. Widerruft er dieses Geständnis später, hat er hiermit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Erfolg. Hierbei kann es offen bleiben, wie in der Hauptsache später entschieden werden wird. Bei der Abwägung geht zulasten des Antragstellers, dass er den Konsum von Kokain eingeräumt hatte. Die Gefahr von Personen, die harte Drogen konsumieren, bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist erheblich. Diesen Verdacht hat auch der Führerscheininhaber selbst zu verantworten. Hierbei sind auch Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung in Kauf zu nehmen.
Erst im Hauptsacheverfahren wird sich das Gericht im Rahmen einer freien Beweiswürdigung davon überzeugen müssen, ob der Führerscheininhaber tatsächlich Kokain konsumiert hat. Sowohl Geständnis als auch der Widerruf sind hier Bestandteil des Prozessstoffes zur Überzeugungsbildung, ein medizinischer Befund ist nicht erforderlich.
OVG Bremen, 2 B 195/19
Immer vorsichtig mit dem Geständnis, harte Drogen konsumiert zu haben. Bereits das Geständnis, dass man einmalig konsumiert hat, reicht für den Entzug der Fahrerlaubnis, ein Zusammenhang zum Straßenverkehr ist nicht erforderlich. In diesem Fall kann die Behörde von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und den Führerschein bis zur Vorlage einer positiven MPU entziehen.