Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann statt der Entschädigung (Wiederherstellung durch Reparatur) den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser bestimmt sich nach dem sach- und fachgerecht erstellten Gutachten eines Sachverständigen. Die Dispositionsfreihbeit steht dem Geschädigten zu.
Der Geschädigte muss auch nicht (im Falle einer Eigenreparatur) zu den tatsächlich angefallenen Kosten vortragen.
Sind im Gutachten Beilackierungskosten (benachbarter Teile) ausgewiesen, genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage des Gutachtens. Dieser Anspruch bemisst sich nicht erst bei erfolgter Reparatur und Nachweis der Notwendigkeit, er besteht. Wenn das Gericht hier weiteren Aufklärungsbedarf nach entsprechendem Bestreiten des Schädigers sieht, muss Beweis erhoben werden.
BGH, VI ZR 494/18