Wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Beiziehung und Herausgabe der Statistikdatei sowie des Schlüsselpaares des Messgerätes als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich zurückgewiesen wird, verletzt dies den Betroffenen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes lässt sich nicht aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 I GG herleiten.
Das Gericht ist lediglich verpflichtet, entsprechende Anträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung mit einzubeziehen. Dies ist hier geschehen, das Gericht hat die entsprechenden Unterlagen und Informationen auch nicht seinem Urteil zugrunde gelegt. Insoweit bietet auch die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Gericht sieht in dieser Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgerungen eine materiell-rechtliche Aufladung, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht (Hinweis auf 2 BvR 864/81 – Hinweis des Verfassers: dies ist eine Entscheidung aus dem Jahr 1983).
Auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts wurde vom Gericht hier nicht gesehen.
OLG Braunschweig, 1 Ss OWi 108/18
Eine Besonderheit gab es noch: Die Behörde hatte mitgeteilt, dass 151 Falldatensätze ausgewertet wurden, im Messprotokoll waren jedoch 161 Datensätze angegeben. Der vernommene Messbeamte sagte hierzu, dass tatsächlich 161 Dateien ausgewertet worden sind, bei der Angabe durch die Behörde muss es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben. Dies sah auch das Gericht so.