Verringerung der Geldbuße bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen

Wenn das Gericht aufgrund außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse (hier ALG II von 390 € monatlich, dreijähriges Kind) die Geldbuße verringern möchte, darf es sich nicht bloß auf die Angaben des Betroffenen verlassen. Es hat Feststellungen zu treffen, ob diese Angaben zutreffend sind. Gegebenenfalls sind hierzu Kontounterlagen, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinnermittlungen, Leistungsbescheide, Unterhaltstitel oder auch Zeugen zu untersuchen und kritisch zu hinterfragen.

BayObLG, 202 ObOWi 948/19

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