Dringende Notdurft und das Absehen vom Fahrverbot

Das Amtsgericht hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h den Bußgeldbescheid zwar bestätigt, das verhängte Fahrverbot aber entfallen lassen, da der Betroffene vorgetragen hatte, dass er zu schnell gefahren sei, um noch eine Toilette zu erreichen. Dem OLG reichte die Begründung nicht, für eine solche Ausnahmesituation im Sinne einer notstandsähnlichen Lage muss eine Interessenabwägung zwischen den Rechtsgütern vorgenommen und dargestellt werden, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich auch ein nicht unerheblicher Zeitgewinn realisiert wurde. Auch wurde nicht dargestellt, ob sich der Betroffene vorher unter zumutbaren Bedingungen lösen konnte.

OLG Brandenburg, 1 B 53 SS-OWi 41/19

Interessant auch, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde beschränkt hatte auf den Rechtsfolgenausspruch. Wurde vom OLG dann umgedeutet in eine unbeschränkte Rechtsbeschwerde, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in der Begründung vermissten Feststellungen Doppelrelevanz haben könnten.

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