Der Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis muss mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr dort gelebt haben. Wird erst kurz vor Ausstellung eines Führerscheins dort ein Wohnsitz begründet und ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird dies als unbestreitbare Information angesehen, die die durch die Führerscheinausstellung begründete Annahme eines ordentlichen ausländischen Wohnsitzes erschüttert. Es können dann auch Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsstaat herrühren, in der Entscheidung verwertet werden.
Der Führerscheininhaber kann dann keine Umschreibung verlangen. Auch ist er nach § 28 IV S.1 Nr.2 FeV nicht berechtigt, in Deutschland von einer solchen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
BVerwG, 3 B 26/19
Im hier entschiedenen Fall legte Tschechien zwar eine Bestätigung vor, dass der Führerscheininhaber mindestens 6 Monate Student vor Ort gewesen sei. Alle weiteren Fragen wurden aber verneint, unter anderem zum Aufenthalt von mindestens 185 Tagen / Kalenderjahr, dem Wohnsitz enger Familienmitglieder oder gesetzlicher oder beruflicher Interessen. Auch war er durchgängig auch in Deutschland gemeldet, er hatte bereits vorher unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip versucht, eine polnische Fahrerlaubnis zu gebrauchen.