Nach einem Disput zwischen dem Verteidiger und der Richterin über die Art und Weise der Vernehmung des Angeklagten rief die Richterin zwei Justizwachtmeister und drohte dem Verteidiger an, ihn bei weiteren störenden Verhalten aus dem Saal entfernen zu lassen.
Dieses Verhalten der Richterin war rechtswidrig.
Grundsätzlich unterliegen Verteidiger nicht der gerichtlichen Sitzungspolizei und der Ordnung Strafgewalt des Gerichts nach § § 177,178 GVG. Etwas anderes kann nur in extremen Ausnahmefällen gelten, der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf daher nicht durch das Gericht beeinflusst oder gemaßregelt werden.
Der erhobene Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit war davor erfordert erfolgreich. Es kommt hierbei auf das Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Richters an. Allerdings geht es nicht um den subjektiven Eindruck, sondern um die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei zumutbarer ruhiger Prüfung der Sachlage machen würde.
Nach dem rechtswidrigen Verhalten der Richterin lag ein zutreffender Grund für die Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit vor, der Befangenheitsantrag wurde bestätigt.
AG Köln, 537 DS 819/19