Drogenbedingte Auffälligkeiten

Auch wenn der Grenzwert nicht erreicht wird, kann eine Verurteilung wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss erfolgen, wenn entsprechende drogenbedingte Auffälligkeiten gegeben sind.

Im hier entschiedenen Fall stellte der Polizist keine Auffälligkeiten fest, erst auf Nachfrage gestand der Betroffene einen Drogenkonsum am Vortag ein. Der Arzt, der die Blutprobe entnahm, stufte den Betroffenen als redselig ein, anders als der Polizist. Der Polizist meinte, dass die Erklärungsversuche auf den Unfall zurückzuführen waren, den der Betroffene verursacht hatte. Insoweit standen die Aussage des Polizisten und die Feststellungen des Arztes widersprüchlich gegeneinander.

Da der Polizist als tatnächster Zeuge aussagte, dass der Betroffene keinesfalls auffällig erschien, reichen die Feststellungen des Arztes (die in Widerspruch zu den Angaben des Polizisten stehen) nicht aus, um eine drogenbedingte Auffälligkeit festzustellen.

Der Betroffene wurde lediglich wegen des Unfallgeschehens zu einer Regelgeldbuße von 35 € verurteilt, Punkte oder Fahrverbot gab es nicht.

AG Dortmund, 729 OWi 254 Js 281/19

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