Beim Messgerät Poliscan (im Enforement – Trailer) Bekommt die Verteidigung auf Antrag fast alle geforderten Informationen. Begründet wird dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren. Im Einzelnen gab es folgende Unterlagen:bekommt die Verteidigung auf Antrag fast alle geforderten Informationen. Begründet wird dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren. Im Einzelnen gab es folgende Unterlagen:
alle Datensätzen der Messreihe in anonymisierter Form inkl. Statistik
Beschilderungsplan
verkehrsrechtlicher Anordnung
Gebrauchsanweisung
Unterlagen aus dem Konformitätsbewertungsverfahren
Einzig die Dokumentation nach § 31 MessEG gab es nicht. Hierzu müsste vorgetragen werden, dass derartige Unterlagen überhaupt existieren. In Rheinland-Pfalz werden diese nicht archiviert, nach jedem Eingriff in das Messgerät erfolgt gegebenenfalls eine erneute Eichung. Insoweit gäbe es auch keine Pflicht, weitergehen diese Dokumentation vorzuhalten.
AG Koblenz, 34 OWi 2010 Js 56667/19
Einzig der letzte Punkt verwundert mich. Das Gericht meint, dass eine Reparatur nur durchgeführt werden könnte, wenn die Eichsiegel aufgebrochen würden. Insoweit wären intakte Eichsiegel Nachweis genug, dass keine Reparatur durchgeführt worden ist. In § 31 MessEG steht allerdings nicht drin, dass ausschließlich eichpflichtige Eingriffe dokumentiert werden müssen. Insgesamt aber eine schöne Entscheidung, die einmal mehr zeigt, dass das Recht auf ein faires Verfahren auch einen vollständigen Informationszugang gebietet.