Hier ging es um Unfallflucht mit einem erheblichen Fremdschaden (mehr als 3000 €). Der Unfall fand statt auf einer privaten Fläche, auf der Stellplätze vermietet waren. Die angebrachte Schrankenlage war zu diesem Zeitpunkt defekt und stand offen, es hätten also auch unberechtigte Personen hineinfahren können.
Trotzdem lag kein öffentlicher Straßenverkehr vor, die gelegentliche Nutzung durch unbefugte Fahrzeugführer führt auch bei Duldung nicht zur Öffentlichkeit der Parkfläche. Auch das Fehlen von Abwehrmaßnahmen rechtfertigt keine solche Annahme, wenn der Parkplatz deutlich von öffentlichen Verkehrsflächen abgegrenzt ist. Dies war hier der Fall, der Parkplatz war als privat gekennzeichnet und die jeweiligen Stellplätze den jeweiligen Mietern fest zugeordnet.
Insoweit hatten die Verurteilung wegen Unfallflucht keinen Bestand.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 77/19