In einem Strafverfahren stellte das OLG Frankfurt fest, dass das Messprotokoll einer Geschwindigkeitsmessung eine öffentliche Urkunde ist. Wird das Protokoll falsch aufgestellt, kann eine Falschbeurkundung im Amt im Sinne von § 348 StGB vorliegen.
OLG Frankfurt, 2 Ss 40/19
Im vorliegenden Fall wurde deutlich gemacht, dass die Überwachung eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Die Messung ist systematisch nur bedingt rekonstruierbar, insoweit kommt dem Protokoll eine erhebliche Bedeutung für die Überprüfung zu. Hier hatte der eigentliche Messbeamte einem privaten Dritten vorausgefüllte Protokoll unterzeichnet zur Verfügung gestellt, in denen er selbst als Messbeamter aufgeführt war, obwohl die Messung durch den Privatmann durchgeführt wurde. Beide wurden wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt.