In einer aktuellen Entscheidung macht das OLG Hamm deutlich, dass es das Messgerät Poliscan M1 auch bei einem Einsatz in Enforcement-Trailer als standardisiertes Messverfahren ansieht. Insoweit ist es für das Gericht unerheblich, dass diese Einsatzart weder in der Bauartzulassung durch die PTB vorgesehen noch in der Anleitung für dieses Gerät erwähnt ist.
Um die Angelegenheit nicht im Rahmen einer Divergenzvorlage an den BGH abzugeben, grenzt sich das Gericht auch deutlich von der Entscheidung des OLG Frankfurt ab, dass in diesem Fall Zulassungsergänzungen bzw. eine Neuzulassung gefordert hat. Das OLG Frankfurt habe sich in seiner Entscheidung nur auf die 2 in Hessen eingesetzten Geräte (mit einer entsprechenden Sonderzulassung) bezogen und die entsprechenden Ausführungen nur nebenbei ohne Entscheidungsrelevanz getätigt, daher besteht nach Auffassung des Gerichts keine Vorlagepflicht zum BGH nach § 121 II GVG.
Auch die mangelnde Speicherung der Rohmessdaten wird vom Gericht nicht zum Anlass genommen, diese Sache den BGH vorzulegen. Es gäbe eine Vielzahl anderslautender OLG-Entscheidungen, die gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes Position bezogen hätten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes löst insoweit keine Vorlagepflicht aus. Bei anderslautenden Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Zweibrücken seien diesbezügliche Verfahrensrügen nicht wirksam erhoben worden. Beschlüsse des OLG Saarbrücken zur Einstellung von Verfahren entsprechender Geschwindigkeitsmessungen (sowohl mit dem TraffiStar S 350 als auch dem Poliscan) nahm das Gericht ebenfalls nicht zum Anlass, die Angelegenheit dem BGH vorzulegen. Insoweit wird darauf verwiesen, dass diese Beschlüsse des OLG Saarbrücken aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes ebenfalls eine solche Vorlage nicht gebieten.
OLG Hamm, III-1 RBs 255/19