Ein weiteres OLG hält dieses Messgerät weiterhin für standardisiert und bemängelt nicht, dass Rohmessdaten nicht gespeichert werden. Dies stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Die Verwertung bleibt weiterhin uneingeschränkt zulässig.
OLG Hamm, III-1 RBs 180/19
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs für das OLG Hamm nicht bindend ist. Nicht eingegangen wird in der Entscheidung auf den Vortrag der Verteidigung, wie Zweifel an der Messung begründet werden sollen, wenn die Daten der Messung nicht abgespeichert und zur Verfügung gestellt worden sind.