Unfall zwischen Radfahrer und Hund

Kommt es auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg zwischen einem Fahrradfahrer und einem nicht angeleinten Hund zu einem Unfall, haftet der Tierhalter grundsätzlich aus § 833 BGB. Es ist nicht erheblich, ob der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Hier wollte der Radfahrer von hinten an einer Gruppe von Fußgängern vorbeifahren, bei denen sich auch der nicht angeleinte Hund befand. Dieser wollte die Seite wechseln und es kam zur Kollision mit dem Radfahrer.

Allerdings muss sich der Radfahrer ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, da er es versäumt hat, die Fußgänger vorher durch Zeichen zu warnen. Auch wenn der Platz gerade so ausgereicht hätte, um an der Gruppe vorbei zu fahren (wenn alle ihre Spur eingehalten hätten), musste sich dem Radfahrer aufdrängen, dass dies möglicherweise einer der Fußgänger, insbesondere aber der Hund nicht tut. Insoweit lag eine kritische Situation vor, die besondere Sorgfalt erforderte. Um die Situation zu entschärfen, wäre es erforderlich gewesen, die Fußgänger rechtzeitig vor dem Überholvorgang zu warnen und sich mit ihnen zu verständigen. Hätten die Fußgänger auf das Klingelzeichen nicht reagiert, hätte der Radfahrer seine Geschwindigkeit weiter reduzieren und bremsbereit sein müssen.

OLG Hamburg, 1 U 155/18

Der Senat weist dann noch hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens darauf hin, dass bei fiktiver Abrechnung auf den Stundenlohn abzustellen ist, der für eine professionelle Ersatzkraft zu zahlen wäre. Unter Berücksichtigung der bekannten Verhältnisse in einer Großstadt hält der Senat einen Betrag von 10 € (netto) / Stunde für angemessen.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Unfall zwischen Radfahrer und Hund

Schreibe einen Kommentar zu Udo Pohle Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert