In einem Verfahren um Kosten der Akteneinsicht hat das AG Trier festgestellt, dass in Rheinland-Pfalz eine elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren mangels landesrechtlicher Ermächtigung derzeit unzulässig ist.
AG Trier, 35a OWi 1/20
In diesem Verfahren ging es lediglich um die Kosten der Akteneinsicht, diese mussten vom Betroffenen nicht bezahlt werden. Das OLG Zweibrücken hat bereits entschieden, dass sich aus diesem Verstoß gegen die Formvorschriften kein Beweisverwertungsverbot ergibt, sondern durch Ausdruck der elektronische Akte eine Heilung eintritt.