Anrechnung von Nutzungsvorteilen

In einem Hinweisbeschluss geht das OLG Hamburg davon aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit manipulierte Software (VW-Motor EA 189) einen Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen hat, und zwar aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Der Käufer kann Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, muss sich allerdings Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Anders als andere Oberlandesgerichte weist das OLG Hamburg allerdings darauf hin, dass die Nutzungsvorteile wahrscheinlich nur bis zu dem Zeitpunkt anzurechnen sind, zu dem der Käufer den Hersteller zur Rückabwicklung aufgefordert und ihn gegebenenfalls in Annahmeverzug gesetzt hat.

OLG Hamburg, 15 U 190/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert