Wenn der Geschädigte nach einem Unfall zunächst noch lebt, später verstirbt, entsteht ein Schmerzensgeldanspruch. Dieser geht auf die Erben über.
Für die Bemessung kommt es ganz wesentlich darauf an, inwieweit sich der Verletzte hinsichtlich des Verlustes der Persönlichkeit noch bewusst gewesen ist. Insoweit ist entscheidend, ob er noch empfindungsfähig war und wie lange der verletzungsbedingte Zustand (beispielsweise Koma) angedauert hat.
Der spätere Tod als solcher löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Vielmehr entsteht durch die Zerstörung der Persönlichkeit ein eigenständiger Schmerzensgeldanspruch, der mit dem Ausmaß der Beeinträchtigungen und dem Grad der verbliebenen Erlebnis – und Empfindungsfähigkeit zu bemessen ist. Hierbei kommt es unter anderem darauf an, inwieweit sich der Verletzte seiner Situation bewusst ist und wie lange der verletzungsbedingte Zustand dauert.
Anspruchsmindernd wirkt sich daher auch aus, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tod durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Schmerzensgeld auch bei sofortiger Bewusstlosigkeit entsteht. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch zugefügten Leidens und deren Wahrnehmbarkeit durch den Verletzten vorzunehmen, wobei auch der Zeitraum zwischen Verletzung und Eintritt des Todes zu berücksichtigen ist.
Insoweit muss immer bedacht werden, dass bei sofortiger Bewusstlosigkeit nicht automatisch eine Minderung des Schmerzensgeldes eintritt, dies aber zu berücksichtigen ist. Die Zerstörung der Persönlichkeit stellt eine eigenständige Fallgruppe der Schmerzensgeldbemessung dar.
OLG München, 10 U 2848/19