Klärt das Gericht Widersprüche in den Gutachten eines gerichtlich bestellten und eines von einer Partei beauftragten Sachverständigen nicht auf, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige auch auf Nachfrage Einwendungen aus dem Privatgutachten nicht ausräumen, muss ggf. zunächst ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO eingeholt werden.
Erst wenn auch dies nicht zu einer Klärung führt, kann der Richter die Diskrepanzen frei würdigen. Dabei müssen aber die widerstreitenden Argumente und Ansichten der Gutachter gegeneinander abgewogen werden, der Vorzug einer Auffassung muss einleuchtend und logisch nachvollziehbar begründet werden.
BGH, VIII ZR 344/18