Trunkenheit auf dem E-Scooter

Auf einem E-Scooter gelten grundsätzlich die gleichen Alkoholgrenzen wie bei einem anderen Kraftfahrzeug. Bei dem entschiedenen Fall fuhr der Angeklagte mit 1,4 Promille, beging also eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.

Allerdings hat das Gericht nicht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (mind. 6 Monate – 5 Jahre Sperre für die Wiedererteilung, § 69a StGB) entzogen, sondern lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB von 4 Monaten verhängt.

Der Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 II StGB sei bei dieser Rollerfahrt nicht verwirklicht. Von der Fahrt ging eine geringe Gefahr zu verkehrsarmer Zeit aus, ein Einfluss auf den fließenden Verkehr war bei der Fahrt auf dem Bürgersteig ausgeschlossen.

AG Dortmund, 729 Ds 060 Js 513/19

Etwas anderes kann gelten, wenn verbotswidrig solch ein Gefährt zu zweit genutzt wird. Es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an.

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