Dräger 7110 und die Wartezeit

Mit diesem Messgerät können gerichtsverwertbare Ergebnisse bzgl. der Atemalkoholkonzentration gewonnen werden. Insoweit liegt auch ein standardisiertes Messverfahren vor, wenn alle Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehören auch die Warte- und die Kontrollzeit.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, können die Ergebnisse trotzdem ggf. verwertet werden, wenn das Gericht zu der Erkenntnis kommt, dass die Nichteinhaltung der Wartezeit keine messwertrelevante Auswirkung hat. Einen derartigen Erfahrungssatz (bzgl. keiner Auswirkung) gibt es aber nicht, dies muss im Einzelfall festgestellt werden. Die entsprechende frühere Annahme des 2. Senats des OLG aus 2003 (222 Ss 59/93) wird ausdrücklich abgelehnt, auch der damalige Sachverständige habe seine Meinung mittlerweile revidiert.

Da der ermittelte Wert aber deutlich über der zulässigen Grenze lag (0,31 mg/l, also 0,62 Promille), kann das Ergebnis verwertet werden. Es liegt aber nahe, einen höheren Toleranzabzug von 20% vorzunehmen, ein höherer Abschlag liegt aber nicht nahe.

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Der Senat weist dann noch darauf hin, dass es weder wegen des Zweifelssatzes noch aus anderen Gründen geboten erscheint, Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen (hier hatte der Betroffene vorgetragen, er habe noch während der Verfolgungsfahrt mit der Polizei Alkohol getrunken).

OLG Celle, 3 Ss (OWi) 178/19

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