Zwar muss der Richter im Urteil Zeugenaussagen nicht in allen Einzelheiten wiedergeben, wenn aber nur eine Aussage einer Belastungszeugin zur Verfügung steht, muss der mit dem Tatvorwurf zusammenhängende Teil der Aussage in das Urteil aufgenommen werden, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen.
Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gilt auch im Falle des Schweigens des Angeklagten die sogenannte Null-Hypothese, nach der davon auszugehen ist, dass die Aussage der Belastungszeugin unwahr ist. Erst wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass diese Unterstellung der Unwahrheit mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen ist, gilt die Hypothese, dass es sich um eine wahre Aussage der Zeugen handelt. Die Aussage ist also anhand weiterer Umstände zu überprüfen und infrage zu stellen.
OLG Brandenburg, (1) 53 Ss 104/19