Haftung des fahrradfahrenden Kindes

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad gefährlich ist, wenn es den Kopf nach hinten wendet und damit den Fahrweg aus den Augen verliert. Insoweit haftet das Kind auch für eventuelle Schäden.

Die Eltern, die einige Meter hinter dem Fahrrad fahrenden Kind gehen, hatten dagegen nicht aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie haben alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Wenn das Kind schon seit einigen Jahren am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilnimmt, darf es ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr fahren. Eine Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern wird so ermöglicht. Hier war das Kind mit den Verkehrsregeln vertraut, die örtlichen Gegebenheiten waren grundsätzlich dazu geeignet, dass ein achtjähriges Kind selbstständig Fahrrad fährt.

OLG Celle, 14 U 69/19

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