Hier sollte dem Führerscheininhaber die Fahrterlaubnis entzogen werden, da er Drogen konsumiert hatte. Nach Anlage 4 FeV kann grundsätzlich bei Einnahme von Betäubungsmitteln davon ausgegangen werden, dass keine Kraftfahrereignung vorliegt. Eine Ausnahme ist lediglich bei gelegentlichem Konsum von Cannabis (unter Trennung zum Führen von Fahrzeugen) vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konsumierte aber Amphetamine. Dies würde grundsätzlich ausreichen, um von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen, auch bei einem lediglich einmaligen Konsum, der nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat.
Der letzte nachgewiesene Konsum fand allerdings im Jahr 2015 statt, der Betroffene macht insoweit geltend, mittlerweile drogenabstinent zu sein und den Anlage 4 FeV und in Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung genannten einjährigen Abstinenzzeitraum erfolgreich bestanden zu haben. In diesem Fall ist grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, der unmittelbare Entzug der Fahrerlaubnis wegen des erwiesenen Drogenkonsums scheidet in diesem Fall aus.
Grundsätzlich hatte die Führerscheinbehörde diese Vorgaben beachtet. Auch der lange Zeitraum zwischen dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum und der Anordnung der Beibringung des Gutachtens von über 4 Jahren steht dieser Anordnung nicht grundsätzlich entgegen. Es muss vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgen. Da der Führerscheininhaber auch zuvor mehrfach auffällig gewesen ist, durfte die Behörde die Beibringung anordnen.
Die Frist für die Beibringung ist wohl recht kurz bemessen gewesen, als kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis. Auch wenn es grundsätzlich nach § 11 VIII FeV zulässig ist, aus der Nichtbeibringung auf die Ungeeignetheit zu schließen, war hier aber die eingeräumte Frist zu kurz. Die Behörde hat an 22. November 2019 die MPU des Antragstellers angeordnet und eine Frist von ca. 3 Monaten gesetzt. Auch wenn sich diese Frist nicht danach bemisst, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (also nicht nach der geforderten Abstinenzzeit), sondern sich danach zu richten hat, wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für die Erstattung des Gutachtens benötigt, gelten diese Grundsätze aber nicht, wenn durch die MPU nachgewiesen werden soll, dass die Fahreignung wieder erlangt worden ist. In diesen Fällen muss nämlich die Frist zur Vorlage des Gutachtens so bemessen sein, dass sich auch der erforderliche Abstinenznachweis führen lässt.
Hier hatte der Führerscheininhaber positiv mitgewirkt. Er hat verschiedene Drogenscreenings vorgelegt, die vom Ergebnis her negativ waren. Hier konnte auch offen bleiben, ob diese Screenings den Anforderungen der Begutachtungsleitlinie genügten. Der Führerscheininhaber hat einen weiteren Test nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinie durchführen lassen, dieser fiel ebenfalls negativ aus. Auch stimmte er der Durchführung einer MPU zu. Diese scheiterte letztendlich daran, dass die Zeit für den Abstinenznachweis entsprechend der Vorgaben nicht ausreichend war, die vorhergehenden Testergebnisse wollte die Prüfstelle offenbar nicht anerkennen.
Da die Behörde keine Verlängerung der Vorlagefrist zugestehen wollte, nahm der Führerscheininhaber einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch in Anspruch. In dem hier vorliegenden Verfahren wurde das Geschehen summarisch geprüft, das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem Sonderfall die Frist für die Vorlage des Gutachtens zu kurz bemessen war. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde hergestellt.
Vorläufig darf der Führerscheininhaber seinen Führerschein also behalten. Sofern er eine positive MPU vorliegt, hat sich das Verfahren dann erledigt.
VG Koblenz, 4 L 181/20.KO