Bei einer erstmaligen Fahrt unter der Wirkung von Cannabis darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel auch dann nicht ohne weitere Aufklärung unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, wenn außerhalb des Straßenverkehrs gelegentlicher Cannabiskonsum gegeben ist und möglicherweise eine kombinierte Wirkung mit Alkohol vorgelegen hat. Auch in einem solchen Fall hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch die Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. Das kumulative Vorliegen des fehlenden Trennungsvermögens (Cannabis) mit einer weiteren Zusatztatsache (vielleicht Alkohol) führt in der Regel nicht aus sich heraus zu Anwendbarkeit von § 11 VII FeV.
Hier kam noch hinzu, dass die Alkoholkonzentration im Blut zum Zeitpunkt der Fahrt nicht festgestellt worden war. Der Fahrer hatte lediglich eingeräumt, in den 24 Stunden vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Mischkonsum, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Wirkung führen könnte, war also nicht nachgewiesen.
OVG Münster, 16 B 638/19