Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung

Der Beschluss des Amtsgerichts, einem erneuten Terminverlegungsantrag des Verteidigers (weil er bereits anderweitig einen Gerichtstermin wahrnehmen muss) nicht stattzugeben, ist nach § 305 StPO nicht einzeln mit der Beschwerde angreifbar. Dieser Beschluss des Gerichts geht der Urteilsfindung voraus und unterliegt deshalb nicht der Beschwerde. Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall der Anfechtbarkeit durch eine Beschwerde vor. Dies soll auch dann gelten, wenn es möglich ist, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt.

LG Neuruppin, 11 Qs 7/20

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht bewusst gegen anderslautende Entscheidungen anderer Gerichte.

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