Wenn eine Geschwindigkeitsmessung entgegen der Vorgaben des Erlasses des hessischen Innenministeriums vom 5. Februar 2015 an einem Ort durchgeführt wird, der nicht von der hessischen Polizeiakademie genehmigt wurde, führt dies nicht zwingend zu einer willkürlichen Messung und damit zur Unverwertbarkeit. Dies gilt selbst, wenn unter Umgehung von verwaltungsinternen Richtlinien gemessen wird.
Ist aber ausgeschlossen, dass ein regelgerechtes Verhalten die ergriffene Maßnahme ermöglicht hätte, kann von einer willkürlichen Umgehung der Richtlinie ausgegangen werden. Hier hatte die Polizeiakademie eindeutig festgestellt, dass die Installation einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage an der fraglichen Stelle aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht erlaubniskonform und begründbar sei. Die Gemeinde hat trotzdem eine Messanlage an dieser Stelle betrieben, was den Rückschluss zulässt, dass dies aus rein fiskalischen Motiven erfolgte. Dies wiegt gegenüber dem von dem Betroffenen begangenen Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung) so schwer, dass die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen geboten ist.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 888/19
Hier ging es um eine Messung der Gemeinde Heuchelheim. Das Amtsgericht hatte nur vom Fahrverbot abgesehen und dies mit der Messstelle begründet. Das OLG stellte das Verfahren ein.