Dienstfahrzeuge und Unfallverhütungsvorschriften

In einem aktuellen Aufsatz wird die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers für Dienstfahrzeuge beschrieben, die er seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Diese gilt auch für PKW.

Neben der regelmäßigen Führerscheinkontrolle der Mitarbeiter und der allgemeinen Überwachungspflicht nach § 31 StVZO hat der Halter (Arbeitgeber) auch für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge tragen. Dies ist unter anderen die Vorschrift 70 der DGUV, es gibt aber noch spezielle Regelungen der jeweiligen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Nach dieser Vorschrift ist die Betriebssicherheit mindestens einmal jährlich einer Prüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen, erstmalig vor Überlassung an den Mitarbeiter. Die entsprechenden Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 57 der Vorschrift 70 DGUV).

Die Prüfung gilt als erbracht, wenn das Fahrzeug beanstandungslos einer Hauptuntersuchung durchlaufen hat. Diese erfolgt allerdings nicht jährlich, insoweit muss im Jahresabstand eine erneute Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen. Als solcher gilt eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften vertraut ist. Die vorgesehene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion mit mängelfreiem Ergebnis in einer autorisierten Fachwerkstatt stellt eine solche Prüfung dar.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer vor Übergabe des Fahrzeugs in die Technik und bestimmte Verhaltensregeln (beispielsweise bei einem Unfall, Ladungssicherung) einzuweisen. Auch die Unterrichtung muss jährlich wiederholt werden, die bloße Aushändigung der Bedienungsanleitung ist nicht ausreichend. Auch muss der Verantwortlich überprüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter die Inhalte auch verstanden hat.

Sofern gegen diese Pflichten verstoßen wird, können nicht nur Bußgelder bis zu 10.000 € (§ 58 Vorschrift 70 DGUV, § 209 SGB VII) verhängt werden, die Berufsgenossenschaften können bei Verstößen und einem Unfall Versicherungsleistungen verweigern (u.a. Spezialkliniken der BG, freie Hilfsmittel, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente) oder aber nach Zahlung Regress beim Unternehmen nehmen. Dem Arbeitnehmer stehen entsprechende Rechte zu.

(Quelle: VRR 03/2020)

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