Beim VG Hamburg hatte die Antragstellerin noch Recht bekommen, das Gericht entschied, dass die Antragstellerin ihr Geschäft auch über 800 m² Verkaufsfläche hinaus betreiben dürfe.
Hiergegen hatte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt und bis zu einer endgültigen Entscheidung über diese Beschwerde eine entsprechende Zwischenregelung beantragt, dass es bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt. Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Antragstellerin ihr Geschäft nur bis zu einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² betreiben darf. Diese Anordnung ist allerdings bis zum 30. April 2020 befristet, bis dahin wird also mit einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde zu rechnen sein. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde der Stadt sind nach Auffassung des Gerichts offen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher zur Vermeidung schwerer und unabwendbare Nachteile geboten. Die konkrete Gesundheitsgefahr, die bei einer möglicherweise bei größerer Verkaufsfläche gegebenen höheren Infektionsrate gegeben sei, war zum Erhalt von Leben und Gesundheit und zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten ausschlaggebend.
OVG Hamburg, 5 Bs 64/20