Mit großer medialer Aufmerksamkeit hat eine Rechtsanwältin aus Baden-Württemberg beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der festgestellt werden sollte dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gefährden. Der Vollzug der Verordnungen sollte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden. Auch hatte sie zu Kundgebungen am Ostersamstag aufgerufen und wollte festgestellt wissen, dass Kundgebungen zulässig sind.
Der Antrag wurde vollständig abgelehnt. Er war schon unzulässig.
Schon die gewünschte Rechtsfolge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen ist eine unzulässige Rechtsfolge, die weder im Verfahren über eine einstweilige Anordnung noch in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann. Es kann lediglich geltend gemacht werden, dass man im Grundrechten verletzt ist. Die Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter oder bzw. -grundsätze kann auf diese Art und Weise nicht begehrt werden. Und hierum ging es in ihrem Antrag hinsichtlich der Verletzung der oben genannten Grundsätze.
Die Außervollzugsetzung sämtlicher Corona-Verordnungen scheitert schon daran, dass die Antragstellerin nicht darlegt, dass ein ebensolcher Antrag in einem Hauptsacheverfahren weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Sie legt überhaupt nicht dar, dass sie vor Anrufung des Verfassungsgerichts versuchte, fachgerichtlichen Rechtsschutz bei den entsprechenden Verwaltungsgerichten zu erreichen.
An ihrem Wohn- und Arbeitsort in Baden-Württemberg hatte sie zwar einen entsprechenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, vergaß aber darzustellen, in welchem Verfahrensstand sich dieses Verfahren befindet. Auch ist die allgemeine Feststellung, sie sei in ihren Grundrechten durch die gesamte Verordnung betroffen, nicht möglich. Es fehlt an Darlegungen, dass sie durch die einzelnen Regelungen (beispielsweise Einstellung des Betriebs an Schulen oder Kindertageseinrichtungen, Regelungen für die Hochschulen, Maßnahmen bei Ein- und Rückreise, Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen oder auch die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen) überhaupt betroffen ist.
Bezüglich der Regelungen der anderen Bundesländer erfolgte überhaupt keine Darstellung, dass sie durch die entsprechenden Regelungen betroffen sei. Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass in einzelnen Bundesländern, in denen eine prinzipale Normenkontrolle nicht vorgesehen ist, die Fachgerichte zumindest über eine negative Feststellungsklage und einen damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angerufen werden können. Auch hier wurde allerdings nicht dargelegt, dass sie vorher die Fachgerichte in den einzelnen Ländern angerufen hat.
Der Antrag bezüglich der Feststellungen zu den geplanten oder gewünschten Demonstrationen wurde nicht vollständig dargelegt. Details zu dem Aufruf, dem äußeren Zuschnitt oder erwarteten Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlungen werden nicht mitgeteilt. Das Bundesverfassungsgericht konnte daher überhaupt nicht über diesen Antrag nach der vorhandenen Aktenlage entscheiden. Aber auch hier wurde ebenfalls nicht dargelegt, dass versucht wurde, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten.
BVerfG, 1 BvQ 26/20