Ein Berliner legte Verfassungsbeschwerde gegen die dort existierenden Verbote und Beschränkungen ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm diesen Eilantrag und die damit verbundene Klage aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Der Mann hätte zuerst versuchen müssen, beim Verwaltungsgericht seine Klageziele durchzusetzen. Hierfür müsste er auch nicht zunächst gegen die Verbote verstoßen, es gäbe Klagewege, da es sich nur um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt, sei es möglich, auch dort Rechtsschutz zu erlangen.
Auch wiesen die Richter darauf hin, dass sie auf eine vorherige fachgerichtliche Aufbereitung angewiesen seien. Die Entwicklung der Pandemie und deren Einschätzung durch entsprechend versierte Experten sei wichtig für die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Fragen. Auch habe der Kläger versäumt, viel genauer darzulegen, warum mildere Maßnahmen angeblich ebenfalls ausreichend gewesen wären. Allein eine solcheBehauptung reicht hierfür nicht aus.
BVerfG, 1 BvR 712/20