Der Betroffene wurde mit einer Anlage vom Typ TraffiPhotS bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h geblitzt und vom Amtsgericht verurteilt. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Hiergegen legte er Verfassungsbeschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, sein Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung beeinträchtigt waren und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, sie war nicht ausreichend begründet.
Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Normen und der angegriffenen Maßnahmen erschöpfen darf. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass die Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Insoweit ist auch der Verfassungsgerichtshof kein Superrevisionsgericht, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Aufgaben der Fachgerichte. Ein Verstoß kommt erst dann in Betracht, wenn die entsprechende Entscheidung verfassungsrechtliche Fehler erkennen lässt. Es darf also nicht nur gerügt werden, dass gegen einfaches Recht verstoßen wurde, es muss die Verkennung des Gewährleistungsgehaltes eines Grundrechts dargestellt werden. Auf dieser muss die falsche Entscheidung beruhen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen ist somit unumgänglich.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs wurde in der Verfassungsbeschwerde nur allgemein vorgetragen, Ausführungen fehlten. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, in den Anlagen zu der Verfassungsbeschwerde nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen.
Die Verletzung des Gleichheitssatzes wurde ebenfalls nicht dargelegt.
Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung wurde damit begründet, dass das Messgerät nicht sämtliche Rohmessdaten speichert und somit keine ausreichende Datengrundlage für eine nachträgliche Überprüfung des gewonnenen und vorgeworfene Ergebnisses zur Verfügung steht. Insoweit erfolgte ein Verweis auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (zu Traffistar S 350).
Es wurde nicht darüber entschieden, ob sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfassungsbeschwerde auch mit den mittlerweile zahlreichen kritischen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hätte auseinandersetzen müssen. Aber mit der Kritik an der Entscheidung aus dem Saarland, die in den Urteilen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts in diesem Verfahren geübt worden sind, hätte sich der Beschwerdeführer befassen müssen. So hat das OLG Hamm sich in der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Bezugnahme auf ein vorhergehendes Urteil (3 RBs 307/19) dezidiert gegen diese Rechtsprechung gewandt.
Einerseits geht es um die am die Frage, ob der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes das Recht auf ein faires Verfahren in rechtlich bedenklicher Weise überdehnte. Andererseits hat das OLG treten, die vom BGH entwickelten Grundsätze bei standardisierten Messverfahren gelten insbesondere auch bei Verfahren, in denen Rohmessdaten nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Frage wies das Verfassungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen noch darauf hin, dass sich das OLG Hamm mit gewichtigen Argumenten gegen die saarländische Entscheidung stellt.
VerfGH NRW, 14/20.VB-1