Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem PoliScan wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h festgestellt. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde eine Fahrtenbuchauflage für sämtliche Fahrzeuge des Halters angeordnet. Hiergegen wandte sich der Halter in einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz und begründete seinen Antrag damit, dass mangels der Speicherung der Messdaten keine Überprüfbarkeit gegeben sei.
Anders als das Verwaltungsgericht, das diesen Antrag noch zurückwies, änderte das OVG den Beschluss ab und stellte die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wieder her. Im Saarland findet insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern keine Anwendung, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt und die Richtigkeit des Ergebnisses nur durch konkrete Einwände infrage gestellt werden kann. Dies folgt aus der Bindungswirkung nach § 10 I VerfGHG, die entsprechende Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes ist bindend.
Soweit das OLG Zweibrücken angenommen hat, dieses Messgerät speichere Rohmessdaten in ausreichendem Umfang (1 OWi 2 Ss Rs 68/19), wurde dies vom Antragsteller durch ein entsprechendes Gutachten widerlegt. Diese tatsächliche Frage ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, die Erfolgsaussichten sind offen. Somit fällt die notwendige Abwägung zugunsten des Antragstellers aus.
Und abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass im Falle des folgenden Hauptsacheverfahrens die Sprungrevision zum BVerwG nach § 134 VwGO zu erwägen sei.
OVG Saarland, 1 B 15/20