Wenn bei Eintritt der Insolvenzreife noch Vorauszahlungen auf ein debitorisches Konto eingezogen werden, liegt eine Masseschmälerung vor. Wurde dies durch den Geschäftsführer veranlasst, haftet er für die entsprechenden Vorauszahlungen und die Schmälerung der Insolvenzmasse. Insoweit kann sich der Geschäftsführer auch nicht mit dem Argument verteidigen, dass bei rechtmäßigen Alternativverhalten (Nichteinzug der Vorauszahlungen) überhaupt kein Geld zu Masse gelangt wäre. Auch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Lage durch eine Aufsichtsbehörde (hier das Luftfahrtbundesamt) entbindet den Geschäftsführer nicht von der Prüfung, ob mittlerweile Insolvenzreife eingetreten ist.
Die Höhe der Haftung des Geschäftsführers ergibt sich aus der Saldodifferenz und der eingeschlossenen Gutschriften im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften. Es besteht also eine anteilige Haftung.
BGH, II ZR 427/18