Nicht zugelassene Felgen und Gewährleistungsrechte

Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.

Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung in einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 V S. 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II und V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II S.2 Nr.2 StVZO beurteilt werden.

Hier wollte ein Käufer ein Kraftfahrzeug zurückgeben, an dem nicht zugelassene Felgen montiert waren. Wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag aber unmöglich gewesen. Eine Unerheblichkeit wird unter anderem bei Mängelbeseitigungskosten bis zu 5 % angenommen (BGH, VIII ZR 240/15). Ein Sachmangel, der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, kann aber auch bei geringeren Beseitigungskosten erheblich sein und zum Rücktritt berechtigen. Sofern die Betriebserlaubnis nach § 19 II und V StVZO erlischt, darf das Fahrzeug auch nach Ausstattung mit zugelassenen Felgen nicht mehr ohne weiteres in Betrieb genommen werden, diese muss vielmehr muss neu beantragt werden.

Und dann wäre der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

BGH, VIII ZR 361/18

Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Es ist durch einen Sachverständigen zu klären, ob die Betriebserlaubnis erloschen ist oder einfach andere Felgen montiert werden können. Sollte die Betriebserlaubnis erloschen sein, muss durch die zuständige Zulassungsbehörde geklärt werden, ob und wenn ja welche Erleichterungen bezüglich der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis bestehen.

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