Das AG Trier ist der Meinung, dass auch weiterhin Geräte dieses Typs verwendet werden dürfen. Zwar entsteht bei standardisierten Messverfahren quasi mittelbar eine Darlegungslast des Betroffenen, dies führt jedoch derzeit (aufgrund der Nichtspeicherung der Rohmessdaten und damit einhergehende der nachträglichen Nichtüberprüfbarkeit der Messung nicht zu einer Unverwertbarkeit.
Auch bei anderen Beweismitteln muss das Gericht die Verlässlichkeit nicht grundlos infrage stellen.
Es ist allerdings technisch ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Daten zu speichern. Ein nachvollziehbarer Grund, dies zu unterlassen, besteht nicht. Allerdings dürfte kein ersichtlicher Erkenntnisgewinn zu erzielen sein, die Messung selbst kann nicht reproduziert werden. Es können lediglich Schlussfolgerungen über geräteinterne Berechnungen ermöglicht werden, eine nochmalige Berechnung müsse aber zwingend zum selben Ergebnis führen.
Dennoch ist die Verwaltung angehalten, nach dem Bekanntwerden dieser Problematik für eine rasche Nachrüstung der Systeme zu sorgen. Sollte dies willkürlich unterbleiben, müsse dies im Rahmen der Bewertung der Verletzung der Rechte des Betroffenen Beachtung finden.
AG Trier,6b OWi 8044 Js 29672/18