Berliner Corona-Verordnung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute den Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts gegen die entsprechende Verordnung zurückgewiesen. Dem Anwalt drohen keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die entsprechende Verordnung, auch nicht hinsichtlich seiner Berufsfreiheit. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die ohnehin zeitlich befristet sei, ist mit Blick auf den Schutz von Gesundheit und Leben vieler Menschen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Unter anderem hatte der Anwalt damit argumentiert, dass potentiellen Mandanten der Kanzleibesuch erschwert sei. Zwar ist es erlaubt, dringende Termine bei Anwälten wahrzunehmen, allerdings müsse bei einer entsprechenden Kontrolle der Rechtssuchende sein Anliegen offen legen. Dies verstößt natürlich auch gegen das Mandatsgeheimnis. Das Gericht meint allerdings, die Mandanten müssten lediglich Ort und Zeit des Besprechungstermins glaubhaft angeben, inhaltlich müssten sie sich zum Grund des Kanzleibesuchs nicht äußern.

VG Berlin, 14 L 31.20

Die Entscheidung häufen sich. Das VG Hamburg hat gestern einen Eilantrag gegen den Mindestabstand von 1,5 m abgelehnt. Auch diese Einschränkung ist bis zum Ende der Allgemeinverfügung (in Hamburg der 5. April) hinzunehmen.

VG Hamburg, 21 I 1.5.2009/20

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert