Anteilige Zuordnung von Darlehenskosten

Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei einer anteiligen Selbstnutzung. Hiernach liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermietet Gebäudeteils sowie des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden. Der Steuerpflichtige muss sodann die als Darlehen empfangenen Mittel tatsächlich entsprechend der Aufteilung verwenden.

BFH, IX R 1/18

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert