Auch wenn der saarländische Verfassungsgerichtshof monierte, dass Messungen nicht zu verwerten sind, wenn Rohmessdaten der Messung für eine nachträgliche Überprüfung nicht zur Verfügung stehen, verwertet das OLG Brandenburg dennoch eine solche Messung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtüberlassung von nicht zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen oder digitaler Messdaten für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Es kommt nur darauf, was für die Sachentscheidung Bedeutung erlangt haben könnte. Es handelt sich also höchstens um eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Prozessrechtlich ist der Verwertung in der Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung zu widersprechen, wenn ein Vewertungsverbot geltend gemacht werden soll.
Insgesamt vertritt der Senat die Auffassung, dass die Speicherung der Daten für eine nachträgliche Überprüfung nicht erforderlich ist. Aufgrund des geringeren Unrechtsgehalts einer Ordnungswidrigkeit sind auch Vereinfachungen des Verfahrens gerechtfertigt, um eine Blockierung oder Lähmung der Gerichte zu vermeiden. Somit kann die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens Anwendung finden.
Und dann kommt wieder das übliche Loblied auf die PTB und die Prüfung vor Bauartzulassung durch diese Behörde. Angeblich wird die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses hierdurch gesichert. Wenn das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit einhält, kann davon ausgegangen werden das es dies auch im Einsatz tut.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 79/20