Grundsätzlich kann bei einem privaten Kfz-Halter davon ausgegangen werden, dass ein Nutzungswille für die Dauer des Fahrzeugausfalls gegeben ist. Hierzu bedarf es keiner besonderen Darlegung.
Wenn sich der Geschädigte darauf beruft, eine Reparatur nicht selbst vorfinanzieren zu können, muss er keine Details zu seinen Vermögensverhältnissen offenbaren. Es obliegt vielmehr der Schädigerseite, hier gegebenenfalls entsprechende Nachweise anzufordern.
Bei einer eindeutigen Haftungsverteilung, bei der von Schädigerseite keine Einwendungen gegen die Einstandspflicht dem Grunde nach erhoben werden, ist der Geschädigte nicht aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, bezüglich der Reparaturkosten parallel seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
OLG Brandenburg, 12 U 86/18