Wer aufgrund von Übermüdung in einen sogenannten Sekundenschlaf fällt und hierdurch einen Verkehrsunfall verursacht, kann wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB belangt werden. Hierzu ist aber notwendig, dass ein Übermüdungszustand vorlag, der für den Fahrer bemerkbar war und einen Sekundenschlaf wahrscheinlich erschienen ließ. Hierzu hat der BGH allerdings entschieden, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschließt, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnehmen kann (4 StR 66/69). Insoweit ist ein so genannter Sekundenschlaf stets vorhersehbar und stellt einen körperlichen Mangel dar, der die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigt.
Der Verteidiger hatte noch vorgetragen, dass vielleicht auch ein Bewusstlosigkeit vorgelegen haben könnte. Hierfür wurden aber keine Indizien (beispielsweise medizinische Atteste) vorgelegt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Bewusstlosigkeit Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit bestehen würden. Allerdings hatte der Fahrer an der Unfallstelle einen Sekundenschlaf eingeräumt. Auf ergänzt wurde, dass der Fahrer in der Nacht vorher normal geschlafen und am Tag des Unfalls einen ganz normalen Arbeitstag war habe, nahmen die Richter dennoch einen Sekundenschlaf an.
LG Leipzig, 6 Qs 22/20
Diese Entscheidung erging in dem Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.