Nach § 12 StVO darf in engen Kurven nicht geparkt werden. Hier ließ die Polizei ein geparktes Fahrzeug abschleppen. Der Halter wendet sich gegen die Kostentragungspflicht.
Als eng wird eine Kurve angesehen, wenn der Radius so zugeschnitten ist, dass die Gefahr besteht, unbeabsichtigt auf die andere Fahrbahn zu kommen. Hier machte die Straße eine 90° – Abbiegung. Dies gilt als eng.
Hier wurde auch optisch deutlich gemacht, dass in der Kurve nicht geparkt werden soll. Während im übrigen Straßenverlauf optisch abgesetzte Parkflächen geschaffen worden sind, war dies in der Kurve nicht der Fall. Der Bürgersteig und andere nicht zur Fahrbahn gehörende Flächen waren durch einen hohen Randstein, einen Zaun sowie Betonpylone abgesetzt.
Der Fahrzeughalter muss die Kosten des Abschleppens bezahlen.
VG München, M 7 K 18.5617