Führerschein auf Probe und das Aufbaseminar

Nach § 2a StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anordnen, wenn der Inhaber eines Führerscheins auf Probe entweder eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit (mit Eintragung im FAER) oder eine Straftat im Straßenverkehr begeht. Gleiches gilt auch für zwei leichte Ordnungswidrigkeiten.

Bei der Bewertung der Taten ist die Fahrerlaubnisbehörde an die Wertung des erkennenden Gerichts gebunden, es steht keine eigene Überprüfungs – und Entscheidungskompetenz zu.

VG Würzburg, W 6 S 20.510

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsgebiete, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert