Auch bei abgestellten Anhängern kann eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG (verschuldensunabhängig) gegeben sein. Wird der Anhänger ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt, dann aber durch starken Seitenwind gegen einen PKW geschoben, hat sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht. Das Abstellen beseitigte diese Betriebsgefahr nicht.
Die Betriebsgefahr und die entsprechende Haftung aus § 7 StVG greifen ein, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand.
BGH, VI ZR 286/19