Umfang des Akteneinsichtsrechts

In einem Bußgeldverfahren erhält die Verteidigung auch Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messeunterlagen. Dies gilt auch für eine vollständige Messreihe vom Tattag.

Ansonsten sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt. Vorliegend kam auch nur ein Bußgeld von 80 € in Betracht, sodass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht sicher gegeben wäre. Insofern hätte der Betroffene auch keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser negativen Entscheidung gehabt.

Und gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts auf Überlassung der angeforderten Unterlagen war die Beschwerde zulässig. Der Antrag wurde vor der Verhandlung gestellt und auch vor der Hauptverhandlung vom Amtsgericht zurückgewiesen.

LG Bielefeld, 10 Qs 220/20

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