Falsches Knöllchen

Nach § 344 StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen verfolgt. Hier hatte es offenbar ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes zu nötig gehabt, auch falsche Knöllchen auszustellen. Er wurde wegen Verfolgung Unschuldiger verurteilt.

OLG Rostock, 20 RR 28/19

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