Wird das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzuges sowohl außerordentlich als auch ergänzend ordentlich gekündigt, kommt eine Übernahme der Mietschulden durch den Sozialhilfeträger auch nicht darlehensweise in Betracht. Die außerordentliche Kündigung könnte bei Zahlung der Mietschulden gegebenenfalls in ihrer Wirkung beseitigt werden, die ordentliche Kündigung könnte aber rechtmäßig sein, sodass hier eine Rettung des Mietverhältnisses durch Zahlung nicht erfolgen kann.
Nach § 22 VIII SGB II werden Mietschulden nur übernommen, wenn dies zur nachhaltigen Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist.
LSG Baden-Württemberg, L 3 AS 520/20