Vorfahrtsrecht in einem Parkhaus

Auf einem öffentlichen Parkplatz gelten die Vorschriften der StVO. Insoweit gilt auch bei Kreuzungen von Fahrspuren in einem Parkhaus rechts vor links (§ 8 StVO). Etwas anderes könnte in einem Parkhaus gelten, wenn eine Über- / Unterordnung zwischen den beiden Fahrbahnen besteht. Die kann gegeben sein, wenn die Schaffung und Aufrechterhaltung eines quasi fließenden Verkehrs deutlich im Vordergrund steht, während bei der anderen Fahrbahn die Zufahrt zu den einzelnen Parkplätzen wird. Solch eine Über- / Unterordnung bedarf aber deutliche Anhaltspunkte, die auch optisch hervortreten müssen.

OLG München, 10 U 6767/19

Der Verkehrsteilnehmer ist auf klare und einfache angewiesen und muss in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem erkennbaren Gesamtbild Rückschlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift. Sind also beide Fahrstreifen in etwa gleich ausgestaltet, wird man von der üblichen Vorfahrtsregel rechts vor links ausgehen müssen.

Es verbleibt ein nicht unerhebliches Risiko. Lieber vorsichtig sein und einmal mehr warten…

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