MPU-Anordnung – kein Auswechseln der Rechtsgrundlage

Der anordnenden Behörde ist es verwehrt, eine in der Gutachtenanforderung unzutreffend genannte Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren auszutauschen.

VG Mainz, 3 L 60/20.MZ

Da die Begutachtungsanordnung nicht isoliert angegriffen werden kann und die Nichtbeibringung nach § 11 VIII FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen begründet, ist diese Entscheidung notwendig und folgerichtig.

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